Soweit der Unfallgegner den Verkehrsunfall verschuldet hat, haften jener Fahrzeugführer, der Haftpflichtversicherer sowie der Halter dieses Fahrzeuges für die entstandenen Sach- und Personenschäden.
Hinsichtlich der Sachschäden ist als erstes abzuklären, ob für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ein Kostenvoranschlag über die Reparaturkosten genügt oder ein Sachverständigengutachten in
Auftrag zu geben ist. Soweit ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben ist, muss abgewogen werden, wer diesen erteilt. Grundsätzlich ist es zwar besser, wenn Sie selbst den
Sachverständigen beauftragen, aber bei bestimmten Konstellationen kann es sich auch empfehlen, der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Erstellung des Gutachtens aufzuerlegen.
Sobald der Kostenvoranschlag bzw. das Sachverständigengutachten vorliegt, muss geprüft werden, ob mit einer fiktiven oder konkreten Abrechnung (d.h. ohne bzw. mit Reparatur des Fahrzeuges) Ihren
Interessen am meisten entsprochen wird.
Häufig erklärt zwar die gegnerische Haftpflichtversicherung, dass sie die Haftung für die Schäden aus dem Verkehrsunfall anerkennt, was aber nicht bedeutet, dass sie alle Schäden entsprechend des
Kostenvoranschlages bzw. des Gutachtens ersetzt. Regelmäßig gibt es sodann Streitigkeiten über die Dauer und Höhe des Nutzungsausfalls und bei einem Reparaturschaden über die
Stundenverrechnungssätze, über die UPE-Aufschläge, über die Verbringungskosten, über die Kosten der Beilackierung usw. sowie bei einem Totalschaden über den Restwert und den
Wiederbeschaffungswert.
Aufgrund all dieser streitigen Punkte empfehle ich Ihnen dringend, unverzüglich nach einem Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Die Kosten des von Ihnen beauftragten
Rechtsanwalts muss im Übrigen auch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bezahlen; Ihnen entstehen somit keine Kosten.
In erster Linie ist bei einem Personenschaden für Sie Schmerzensgeld geltend zu machen. Dies hat eine Ausgleichsfunktion für die erlittenen Schmerzen, soll aber auch der Genugtuung dienen. Die
Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich maßgeblich nach der Schwere der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen, die sich in der Dauer der Arbeitsunfähigkeit widerspiegelt. Aufgrund meiner
langjährigen Erfahrung und mit Hilfe einer umfangreichen Datenbank vieler gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidungen kann ich die Höhe des Ihnen zustehenden Schmerzensgeldes beziffern.
Neben dem Schmerzensgeld ist sodann zu prüfen, ob die Gegenseite verpflichtet ist, auch einen Haushaltsführungsschaden auszugleichen bzw. einen Erwerbsschaden zu ersetzen oder bei sehr schweren
Verletzungen eine monatliche Rente zu zahlen. Auch bei der Durchsetzungen dieser Forderungen stehe ich Ihnen gerne hilfreich zur Seite.
Florastr. 71, 13187 Berlin
Tel. 030 / 499 140 58
Fax. 030 / 499 140 65
www.rechtsanwalt-kindt.de
mail@rechtsanwalt-kindt.de
auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei
persönliche Beratung und schnelle Termine
Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2011