Autokauf / Werkstattvertrag


Autokauf

Durch die Vertretung vieler Neu- bzw. Gebrauchtwagenkäufer, aber auch die Vertretung eines großen Autohauses verfügt Rechtsanwalt Steffen Kindt über reichhaltige Erfahrungen in diesem Teilbereich des Verkehrsrechtes.
Dem Käufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens stehen beim Auftreten von Mängeln die Gewährleistungsrechte, nämlich Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, zu. Aber nicht jeder Mangel des Fahrzeuges ist ein Mangel im Sinne der gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechte. Kein Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts liegt beispielsweise beim üblichen Verschleiß vor. Verschleiß ist immer bei defekten Glühbirnen oder Dichtungen (Zylinderkopfdichtung) gegeben. Häufig ist bei der Abgrenzung Verschleiß / Mangel auch das Alter des Fahrzeuges maßgeblich, denn bspw. bei einem drei Jahre alten Mercedes-Benz (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 141/07) bei einer geräuschvollen Lenkung ein Mangel vor; bei einem neun Jahre alten VW Passat (AG Dresden, Az. 114 C 3075/04) wäre es vielmehr nur Verschleiß. Leider ist die Abgrenzung jedoch durch viele sich widerstreitende Urteile kaum noch überschaubar. So hat bspw. das AG Nordhausen (Az. 22 C 1027/08) ausgeurteilt, dass ein Getriebeschaden an einem 4,5 Jahre alten Pkw Verschleiß ist, aber das LG Essen sieht den gleichen Schaden bei einem 9 Jahre alten Pkw als Mangel an. An diesem Beispiel wird deutlich, dass hier vieles (leider auch) Einzelfallentscheidungen sind.
Soweit der Gebrauchtwagen bereits mehr Kilometer gefahren ist als der Tachometer anzeigt oder einen Unfallschaden hatte, ist von maßgeblicher Bedeutung, was die Parteien beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Hier treten dann häufig noch beweisrechtliche Probleme hinzu, soweit ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vorliegt bzw. nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt wurde.
Auch die Klauseln im Kaufvertrag „gekauft wie gesehen“, „TÜV neu“, „Bastlerfahrzeug“ etc. führen häufig zu Streitigkeiten.
Soweit ein Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts vorliegt, besteht für den Käufer grundsätzlich zunächst „nur“ ein Nacherfüllungsanspruch. Dem Verkäufer wird somit das Recht der zweiten Andienung gegeben, nämlich durch die Nacherfüllung das Fahrzeug nunmehr mangelfrei zu übergeben. Erst danach kann der Käufer unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zwischen den weiteren Gewährleistungsrechten (Minderung / Schadensersatz / Rücktritt) wählen. Bei einigen Mängeln ist jedoch eine Nacherfüllung aus der Natur der Sache nicht möglich, z.B., wenn Unfallfreiheit des Fahrzeuges vereinbart war und das Fahrzeug dennoch einen Unfallschaden hat. In diesen Fällen muss dem Verkäufer (logischerweise) keine Nacherfüllung zugebilligt werden und es kann gleich Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz geltend gemacht werden.
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite, um Sie durch den Dschungel der Gewährleistungsrechte zu führen.

 

Reparaturwerkstattvertrag

Immer wieder berichten mir Mandanten, dass sie ihr Fahrzeug zur Reparatur gegeben haben und der gleiche Mangel tritt unmittelbar danach wieder auf bzw. ist nicht oder nicht vollständig behoben. Auch hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Reparaturwerkstatt ihre Werksleistung mangelfrei oder mangelhaft erbracht hat. Für die Beantwortung dieser Frage ist auch hier wieder maßgeblich, was zwischen den Parteien beim Reparaturauftrag vereinbart wurde sowie wer kann was beweisen.
Soweit der Werkstatt eine mangelhafte Leistung nachgewiesen werden kann, stehen auch hier dem Auftraggeber die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) zu. Aber auch hier gilt, dass der Werkstatt grundsätzlich zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden muss und erst danach die weiteren Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
Daneben steht dann häufig die Frage im Raum, ob dem Auftraggeber im Zeitraum der Nacherfüllung die kostenlose Überlassung eines Mietwagens zusteht.
Gerne vertrete ich auch hier Ihre Interessen!