Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Verteidigung in Bußgeldangelegenheiten. Egal, ob Sie aufgrund zu schnellen Fahrens, eines zu geringen Sicherheitsabstandes, eines Rotlichtverstoßes, der
unerlaubten Handynutzung oder eines Alkoholverstoßes einen Anhörungsbogen bzw. bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, empfiehlt es sich regelmäßig, vom Recht des Schweigens Gebrauch zu
machen. Das darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
Entgegen den Aussagen von manchen Webseiten kann eine dezidierte Prüfung, inwiefern ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erfolgsversprechend ist, grundsätzlich nur durch Akteneinsicht
ermittelt werden, was aber (auch bei diesen Kanzleien) mit Kosten verbunden ist. Denn nur durch die Akteneinsicht kann ich prüfen, ob das verwendete Gerät geeicht war, ob das Gerät entsprechend
der Bedienungsanleitung aufgebaut und genutzt wurde (denn anderenfalls ist die Messung unter Umständen nicht verwertbar), ob der Tatnachweis anhand des Lichtbildes möglich ist, ob die
Polizeibeamten die notwendigen Schulungen für das genutzte Gerät hatten oder ob anderweitige Anhaltspunkte für eine technisch fehlerhafte Messung vorliegen (z.B. falsche Zuordnung der
Geschwindigkeit durch ein anderes Fahrzeug). In jenem Fall wird die Messung darüber hinaus von Sachverständigen, mit denen ich zusammenarbeite, geprüft.
Daneben wird selbstverständlich von mir auch geprüft, ob der Tatvorwurf bereits verjährt ist bzw., wenn ein Fahrverbot droht, ob dies durch eine höhere Geldbuße ausnahmsweise abgewendet werden kann (Kompensation). Auch wird von mir aus Flensburg Ihre Punkte angefordert, um zu prüfen, ob es für Sie von Vorteil ist, wenn das Verfahren verschleppt wird, so dass Voreintragungen bereits gelöscht sind.
Im Bußgeld-Online-Sofortcheck (beim jeweiligen Verstoß ganz unten) erhalten Sie Auskunft, was Ihnen in Ihrem Bußgeldverfahren droht, soweit Sie bisher nur einen Anhörungsbogen und noch keinen
Bußgeldbescheid erhalten haben. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, nähere Angaben zu Ihrem Bußgeldverfahren zu tätigen. Ich werde mich in diesem Fall spätestens am nächsten Werktag persönlich
mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen und die Kosten, soweit Sie keine Rechtschutzversicherung haben sollten, detailliert zu besprechen. Für diese erste Einschätzung entstehen
Ihnen selbstverständlich keine Kosten.
Durch die Teilnahme am Straßenverkehr kann jeder schnell und unverhofft zum Beschuldigten eines Strafverfahrens werden. Genannt seien hier insbesondere das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“), die fahrlässige Körperverletzung, sobald jemand durch einen von Ihnen verursachten Unfall verletzt wird, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nötigung im Straßenverkehr (bspw. durch zu dichtes Auffahren), Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die Gefährdung des Straßenverkehrs.
Gerade im Strafverfahren ist die Akteneinsicht von immenser Bedeutung, um so die Erfolgsaussichten aufgrund der Beweislage einschätzen zu können. Deshalb werde ich mit Ihnen nach erfolgter
Akteneinsicht in einem ausführlichen persönlichen Gespräch erörtern, welche Verteidigungsstrategien sich anbieten und die jeweiligen Chancen und Risiken darstellen.
Die Kosten meiner Beauftragung, soweit hierfür Ihr Rechtschutz nicht aufkommen sollte, werde ich immer zuvor mit Ihnen besprechen.
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